Antrag: Erfassung von Bußgeldern (Neufassung)

Ursprungsantrag vom 28. November 2019

Beschlussvorschlag:

Der Oberbürgermeister wird aufgefordert zukünftig sicherzustellen, dass bei der Erfassung von Ordnungswidrigkeiten auch der jeweilige Anlass und der Ortsteil detailliert, sowie die Höhe des Bußgeldes und die Anzahl an Gerichtsverfahren nach Einspruch, mit erfasst werden.

Dazu soll ein entsprechendes Kataster aufgestellt werden, aus dem sich der Grund des jeweiligen Bußgeldverfahrens ergibt und zwar so detailliert, dass festgehalten ist, ob etwa Bußgelder aufgrund ruhestörenden Lärms durch Veranstaltungen im öffentlichen Raum, oder in Wohnungen oder durch ruhestörenden Lärm aus Privatwohnungen heraus zu verzeichnen sind.

Ferner ist auch darzustellen wieviele Einsprüche in welchen Verfahren eingereicht werden und wie die Verfahren enden und welche Kosten bei der Stadt für diese Verfahren entstehen.

Begründung:

Bußgelder sanktionieren ein Verbot. Sinn und Zweck ist damit nicht die Einnahme von zusätzlichen Geldern sondern die Betroffenen zu einem normgerechten Verhalten anzuhalten. Durch die genaue Erfassung der Bußgelder, insbesondere hinsichtlich des Grundes, der den Tatbestand auslöst, wird deutlich wo gegebenenfalls Regelungsbedarf besteht um bestehendes regelwidriges Verhalten entgegentreten zu können und die Ursachen stärker zu bekämpfen.

Dies ist allerdings nur möglich, wenn der Anlass der jeweiligen Bußgeldverfahren mit erfasst wird. Bei der abstrakten Erfassung von Bußgeldern ist kein Vergleich oder Rückschluss möglich, so dass die Ursachen nicht direkt bekämpft werden können.

Der zu erwartende Aufwand für die zentrale Bußgeldhöhe ist minimal und kann durch eine geeignete Bearbeitungsmaske sichergestellt werden.

 

Verwaltungsstandpunkt vom 16. Januar 2020

Alternativvorschlag:

In Vorbereitung einer Ausschreibung für ein neues Bußgeldverfahren werden die vorgeschlagenen Erhebungen für statistische Zwecke geprüft und in Abhängigkeit vom Ergebnis in das Lastenheft aufgenommen.

Begründung:

Das verwendete Bußgeldverfahren Saar-Owi wurde durch die Stadt Leipzig im Jahr 1996 angeschafft und ist seitdem in Betrieb. Das Verfahren lässt nur eingeschränkte statistische Erfassungen zu. In diesem Zusammenhang sind u. a. detaillierte Registrierungen zu Tatorten, Orts- oder Stadtteilen, Anlassbeschreibungen, Anzahl von Einsprüchen und darauf fußende Gerichtsentscheidungen und die erforderlichen Kombinationen daraus technisch nicht möglich. Mithin ist mit Blick auf die fehlende Basis die Erstellung eines Ortsteilkatasters ebenfalls nicht möglich.

 

Im verwendeten Verfahren wird zu den einzelnen Tatorten keine einzeln darstellbare und auswertbare Postleitzahl erfasst. Darüber hinaus gibt es keine als Suchkriterium verwendbaren Eintragungsvorgaben. Zudem sind erledigte Vorgänge datenschutzrechtlich konform zu löschen. Insofern sind nur noch unerledigte Vorgänge gespeichert. Informationen zu noch nicht abgeschlossenen Ordnungswidrigkeitenverfahren können aufgrund laufender Ermittlungen nicht entsprechend ausgewertet werden.

 

Statistische Daten z. B. nach Ortsteilen werden auch nicht anderweitig erfasst, so dass darauf nicht zurück­gegriffen werden kann. Zur Dokumentation des Umfanges der betreffenden Ord­nungs­widrigkeiten­anzeigen wird die jährlich veröffentlichte Statistik aus den Statistischen Jahrbuch beigefügt.

 

Die vom Antragsteller vorgeschlagene Registrierung der beschriebenen statistischen Merkmale unter Berücksichtigung lokaler und inhaltlicher Gesichtspunkte erfordert einen hohen Programmieraufwand. Der Aufwand wurde durch die Lecos mit ca. 350 Programmierstunden einem damit verbundenen finanziellen Aufwand von 33.000 EUR geschätzt. Da sich das Ordnungsamt aktuell in der Vorbereitung der Ausschreibung für ein neues Bußgeldverfahren befindet, werden Programmänderungen nur noch für gesetzlich notwendige Anpassungen vorgenommen.

 

Der hierfür zuständigen Projektgruppe können die Anforderungen entsprechend des Beschlussvorschlages der Ratsversammlung bei Bedarf weitergeleitet werden, um diese noch in das Lastenheft aufnehmen zu können.

 

Inwiefern die Realisierung der gewünschten Auswerteparameter möglich ist, kann derzeit jedoch nicht abschließend bewertet werden.

 

Mit Blick auf die Gesamtzahl der jährlich in etwa zu bearbeitenden Verfahren steht eine etwaige manuelle statistische Erfassung vollständig außerhalb zum beabsichtigten Ziel einer solchen Maßnahme.

 

Dazu: Grafik

 

Neufassung des Antrags vom 28. Februar 2020

Beschlussvorschlag:

In Vorbereitung einer Ausschreibung für ein neues Bußgeldverfahren wird geprüft, ob auch der jeweilige Anlass und Ortsteil einer Ordnungswidrigkeit, sowie die Höhe der Geldbuße, und ob es einen Einspruch mit oder ohne Gerichtsverhandlung gegeben hat, für statistische Zwecke und in Abhängigkeit vom Ergebnis in das Lastenheft aufgenommen werden kann. Der Stadtrat wird über die Ergebnisse bis zum Ende des 4.Quartals 2020 über die Ergebnisse informiert.

Es soll sichergestellt werden, dass insbesondere der Ortsteil und die Art der Ordnungswidrigkeit mit aufgenommen wird.

Begründung:

Bußgelder sanktionieren ein Verbot. Sinn und Zweck ist damit nicht die Einnahme von zusätzlichen Geldern sondern die Betroffenen zu einem normgerechten Verhalten anzuhalten. Durch die genaue Erfassung der Bußgelder, insbesondere hinsichtlich des Grundes, der den Tatbestand auslöst,  wird deutlich wo gegebenenfalls Regelungsbedarf besteht um bestehendes regelwidriges Verhalten entgegentreten zu können und die Ursachen stärker zu bekämpfen.

Dies ist allerdings nur möglich, wenn der Anlass der jeweiligen Bußgeldverfahren mit erfasst wird. Bei der abstrakten Erfassung von Bußgeldern ist kein Vergleich oder Rückschluss möglich, so dass die Ursachen nicht direkt bekämpft werden können.

Der zu erwartende Aufwand für die zentrale Bußgeldhöhe ist minimal und kann durch eine geeignete Bearbeitungsmaske sichergestellt werden.

Beschluss der Ratsversammlung am 10. Juni 2020

Der Antrag wurde mit 39/20 Stimmen mehrheitlich vom Stadtrat beschlossen.

Bericht zum Stand der Umsetzung vom 30.03.2022:

In das Lastenheft wurde die Formulierung "Das neue Ordnungswidrigkeitenverfahren muss eine flexible, tagesaktuelle und benutzerfreundliche Statistik besitzen, bei der Anzeigen individuell nach allen im Verfahren definierten Kriterien (z. B. Tatbestand, Tatort, Stadtbezirk, etc.) analysiert und ausgewertet werden können." aufgenommen. Dementsprechend wurde im Ausführungsbeschluss zur Beschaffung eines Neuen Bearbeitungsverfahrens für Ordnungswidrigkeitenvorgänge (NOWi) (VII-DS-06097) darauf hingewiesen, dass im neu zu beschaffenden Ordnungswidrigkeitenverfahren auch "umfangreiche Auswertemöglichkeiten (z. B. nach Ortsteilen) gem. Beschluss der Ratsversammlung vom 28.05.2020 (Fortsetzung der Sitzung vom 20.05.2020) Vorlage VII-A-00579-NF-01" Einzug halten sollen.

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