Anfrage: Umsetzung des Ratsbeschlusses für klare Grenzen für Silvesterfeuerwerk zum Vorrang für Gesundheit, Natur und Sicherheit

Anfrage zur Beantwortung in der Ratsversammlung am 13. Oktober 2021

Am 9. Juli 2020 hat die Ratsversammlung den Antrag VII-A-00865-NF-03 „Klare Grenzen für Silvesterfeuerwerk - Vorrang für Gesundheit, Natur und Sicherheit durchsetzen“ der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wie folgt beschlossen:  

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, sich beim Bund für die Schaffung einer rechtlichen Grundlage zur großflächigen Untersagung des Abbrennens von Feuerwerkskörpern für Privatpersonen einzusetzen. Bis zu dessen Inkrafttreten soll eine Einschränkung im Stadtgebiet Leipzig nach Maßgabe folgender Punkte umgesetzt werden:

 

1) Der Oberbürgermeister wird beauftragt zu prüfen, ob auf Grundlage der ersten Verordnung des Sprengstoffgesetze § 24 Abs 2, werden im gesamten Stadtgebiet pyrotechnische Erzeugnisse der Kategorie F2 ganzjährig untersagt werden können.

2) Der Oberbürgermeister wird beauftragt zu prüfen, ob unterjährige Feuerwerke, die durch die Stadt genehmigt werden müssen, sollen pro Monat und Ortsteil auf 1 begrenzt werden können und ob der Einsatz von lautstarken Knallkörpern mit mehr als 80 db wird untersagt werden kann.

3) Vollständiges Verbot für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie Natur- und Landschaftsschutzgebieten außerhalb des 31.12..

4) In Zusammenarbeit mit Stadtbezirksbeiräten und Ortschaftsräten erfolgt eine Identifizierung von öffentlichen Plätzen, auf denen zu Silvester Feuerwerk eingesetzt werden soll. Die Bündelungswirkung ist durch eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen durch Auflage einer öffentlichen Informations- und Aufklärungskampagne zur Umsetzung der Maßnahmen und Sensibilisierung für die Gesundheits- und Sicherheitsproblematik.

5) Ausnutzung aller rechtlichen Möglichkeiten des Brandschutzes, Denkmalschutzes und Naturschutzes um dort wo es in Betracht kommt den Einsatz von Feuerwerkskörpern zu reduzieren.

 

In der Stellungnahme zur Petition „Feuerwerksverbot an Silvester“ bezog die Verwaltung dann Anfang 2021 wie folgt Stellung:

Eine ganzheitliche Untersagung von (privaten) Silvesterfeuerwerken im Leipziger Stadtgebiet ist mangels Rechtsgrundlage nicht möglich. Sowohl das Sprengstoff-, das Immissions-schutz-, das Brandschutz- als auch das Polizeirecht eröffnen keine Möglichkeit, ein derartiges Verbot zu verhängen.

 In Stellungnahmen der Stadtverwaltung wurden derartige Überlegungen, anlässlich diverser Anträge der Ratsfraktionen, hinreichend ausgeführt. Aufgrund der Komplexität der Rechtsbetrachtungen wird daher insbesondere auf die Ausführungen in folgenden Drucksachen verwiesen, welche über das Ratsinformationssystem eingesehen werden können (https://ratsinfo.leipzig.de/bi/allris.net.asp):

Nichtsdestotrotz wird nachfolgend dargelegt, weshalb exemplarisch ein Verbot von Feuerwerken der Kategorie F2 aufgrund der zentralen einschlägigen spezialgesetzlichen Regelungen des Sprengstoffrechtes nicht verwirklicht werden kann.

Auf Basis des § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) kann die zuständige Behörde allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass

- pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind,

- pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten

auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen.

 

Besonders brandempfindliche Gebäude sind solche mit Stroh- bzw. Reetdächern oder einer Eindeckung mit leicht brennbaren Kunststoffen. Dementsprechend kann keine großflächige Abbrennverbotszone eingerichtet werden. Eine dichte Besiedlung liegt vor, wenn nach Art der Bebauung und Anzahl der Bewohner eine Konzentration auf enger Fläche gegeben ist. Dies ist zwar in verschiedenen Bereichen der Stadt gegeben, jedoch können in einem dichtbesiedelten Gebiet lediglich pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mit einer ausschließlichen Knallwirkung (z. B. Böller) verboten werden. Gegenstände mit einer optischen und einer Knallwirkung (z. B. Raketen, Batterien) wären von einem solchen Verbot nicht betroffen.

 

Nach § 23 Abs. 2 der 1. SprengV dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. Für diesen Personenkreis hat der Gesetzgeber eine vorherige Anzeigepflicht gemäß § 23 Abs. 3 1. SprengV festgelegt. Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember, der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 ganzjährig der zuständigen Behörde zwei bzw. vier Wochen vorher anzuzeigen.

Bei den bundesrechtlichen Regelungen in den §§ 24, 32 und 51 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) handelt es sich um ein ausdifferenziertes und abschließendes System, um den Gefahren, die aus einem Feuerwerk entstehen können, zu begegnen. Danach wird den Behörden lediglich eine Eingriffskompetenz im Einzelfall gewährt, die jedoch den Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung gerade nicht gestattet.

Darüber hinaus wurden bislang – entgegen dem, was ggf. in der öffentlichen Debatte suggeriert wurde – weder durch den Bund noch den Freistaat Sachsen Voraussetzungen geschaffen, anlässlich der andauernden Corona-Pandemie Silvesterfeuerwerke gänzlich zu untersagen. Die aktuellste Fassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (Stand 03.12.2020) vom 27. November 2020 (SächsGVBl. S. 666) enthält keine Regelung, die Feuerwerke bzw. deren Verbot aufgreift. Diese Verordnung tritt jedoch mit Ablauf des 28. Dezember 2020 außer Kraft, weswegen ggf. eine neue Verordnung die Silvesterthematik zum Gegenstand haben könnte.

Zusammenfassend ist ein generelles Verbot von Feuerwerken an den Silvester- und Neujahrstagen – entgegen der bundeseinheitlichen Erlaubnisnorm – auf lokaler Ebene rechtlich nicht möglich. Der Stadtrat hat hier keine Entscheidungsbefugnis etwaige Abweichungen von der bundesgesetzlichen Rechtsnorm zu regeln. Für ein generelles Verbot zum Abbrennen von Pyrotechnik im Rahmen des Jahreswechsels fehlt somit die gesetzliche Grundlage und es wäre daher rechtlich auch nicht durchsetzbar.

Der Aus dem obigen Beschluss hervorgehende Prüfauftrag kann mit Stellungnahme zur Petition nicht als erledigt betrachtet werden.

 

Wir fragen deshalb an:

  1. Wie hat sich der Oberbürgermeister beim Bund für die Schaffung einer rechtlichen Grundlage zur großflächigen Untersagung des Abbrennens von Feuerwerkskörpern für Privatpersonen eingesetzt und welche Rückmeldungen und Entwicklungen sind seitdem zu verzeichnen?
  2. Wann und mit welchem Ergebnis erfolgte die Prüfung, ob auf Grundlage der ersten Verordnung des Sprengstoffgesetze § 24 Abs 2, im gesamten Stadtgebiet pyrotechnische Erzeugnisse der Kategorie F2 ganzjährig untersagt werden können.
  3. Wann und mit welchem Ergebnis erfolgte die Prüfung, ob unterjährige Feuerwerke, die durch die Stadt genehmigt werden müssen, sollen pro Monat und Ortsteil auf 1 begrenzt werden können und ob der Einsatz von lautstarken Knallkörpern mit mehr als 80 db untersagt werden kann.
  4. Ist ein vollständiges Verbot für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie Natur- und Landschaftsschutzgebieten außerhalb des 31.12. erlassen worden?
  5. Wurde in Zusammenarbeit mit Stadtbezirksbeiräten und Ortschaftsräten eine Identifizierung von öffentlichen Plätzen vorgenommen, auf denen zu Silvester Feuerwerk eingesetzt werden soll?
  6. In welcher Weise wurde die beauftragte Öffentlichkeitsarbeit, bspw. durch Auflage einer öffentlichen Informations- und Aufklärungskampagne zur Umsetzung der Maßnahmen und Sensibilisierung für die Gesundheits- und Sicherheitsproblematik umgesetzt?
  7. Wie wird gewährleistet, dass alle rechtlichen Möglichkeiten des Brandschutzes, Denkmalschutzes und Naturschutzes genutzt werden, um dort wo es in Betracht kommt den Einsatz von Feuerwerkskörpern zu reduzieren?

 

 

 

Antwort vom 13. Oktober 2021

1. Wie hat sich der Oberbürgermeister beim Bund für die Schaffung einer rechtlichen Grundlage zur großflächigen Untersagung des Abbrennens von Feuerwerkskörpern für Privatpersonen eingesetzt und welche Rückmeldungen und Entwicklungen sind seitdem zu verzeichnen?

In der 438. Sitzung des Präsidiums des Deutschen Städtetages, welchem der Oberbürgermeister Burkhard Jung als Präsident angehört, wurde folgender Beschluss zum künftigen Umgang mit Silvesterfeuerwerk mehrheitlich getroffen:

Demnach sieht das Präsidium des Deutschen Städtetages die Gefahren für Menschen und Tiere sowie die Umweltbelastung durch Feinstaub, die durch das Abbrennen und den unsachgemäßen Gebrauch von Feuerwerk entstehen. Die Belange des Tier- und Naturschutzes sollten in die Regelungen der Ersten Sprengstoffverordnung ausdrücklich mit aufgenommen werden. Zudem sollten die Regelungen insgesamt klarer gefasst werden. Das kann helfen, die Anwendung der Verordnung zu erleichtern. Das Präsidium stellt weiterhin fest, dass die Regelungen der Ersten Sprengstoffverordnung sowie die Möglichkeiten des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts ansonsten ausreichend sind, um den Gefahren durch Silvesterfeuerwerk mittels punktueller Verbote auf kommunaler Ebene zu begegnen. Ein generelles Verbot von Silvesterfeuerwerken wird als derzeit nicht notwendig erachtet.

 

2. Wann und mit welchem Ergebnis erfolgte die Prüfung, ob auf Grundlage der ersten Verordnung des Sprengstoffgesetzes § 24 Abs. 2, im gesamten Stadtgebiet pyrotechnische Erzeugnisse der Kategorie F2 ganzjährig untersagt werden können.

Bereits im Zusammenhang mit der Erstellung der Verwaltungsstandpunkte VII-A-00865-VSP-01 und VII-A-00865-NF-02-VSP-01 erfolgte eine Prüfung eines Verbotes der Verwendung pyrotechnischer Erzeugnisse in bestimmten Bereichen des Stadtgebietes. Dies war schon zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Verwaltungsstandpunkte verwiesen.

Ein Verbot pyrotechnischer Erzeugnisse der Kategorie F2 ganzjährig und im gesamten Stadtgebiet war bereits damals ebenfalls nicht möglich. § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz sieht lediglich eine Regelung für pyrotechnische Erzeugnisse der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und für pyrotechnische Erzeugnisse der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden vor. Eine Ermächtigung zum Erlass eines Abbrennverbotes im gesamten Stadtgebiet ist nicht enthalten.

Die gesetzliche Grundlage ist weiterhin unverändert, weshalb zu keinem anderen Ergebnis gekommen werden kann. Im Fall einer Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz erfolgt eine erneute Prüfung.

 

3. Wann und mit welchem Ergebnis erfolgte die Prüfung, ob unterjährige Feuerwerke, die durch die Stadt genehmigt werden müssen, pro Monat und Ortsteil auf 1 begrenzt werden können und ob der Einsatz von lautstarken Knallkörpern mit mehr als 80 db untersagt werden kann.

Bereits in einer fachlichen Beurteilung zur Beschlussfassung über den Antrag VII-A-00865-NF-03 erfolgte eine Prüfung dieser Frage mit dem folgenden Ergebnis.

Nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz können aus begründetem Anlass Ausnahmen von dem Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 vom 2. Januar bis 30 Dezember eines Jahres zugelassen werden. Somit ist der Anlass ausschlaggebend für eine Ausnahmegenehmigung und bei Vorliegen zweier Anträge mit gleichem Anlass im selben Ortsteil und im selben Monat, widerspricht es dem Gleichbehandlungsgrundsatz, einen Antrag zu genehmigen und den zweiten Antrag zu versagen. In diesem Zusammenhang kann informiert werden, dass seit der Beschlussfassung am 09.07.2020 insgesamt in zwei Fällen eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz erteilt wurde.

Ein Verbot der lautstarken Knallkörper mit mehr als 80 db ist – wie bereits dargelegt – rechtlich nicht vorgesehen. Es gibt lediglich die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines Abbrennverbotes für pyrotechnische Erzeugnisse der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden. Auf Grund dessen könnte lediglich das Verbot von Böllern und vergleichbaren Effekten erfolgen. Sobald eine optische Wirkung, wie z. B. bei Raketen bzw. Batterien, hinzukommt, ist auf Grundlage dieser Regelung kein Verbot möglich. Weiterhin könnte das Verbot auch nicht das gesamte Stadtgebiet umfassen.

Auch eine Begrenzung auf 80 db ist in der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz nicht vorgesehen, zumal sich dabei die Frage stellt, ob bei den 80 db die Messwerte im Rahmen des Zulassungsprozesses des pyrotechnischen Erzeugnisses gemeint sind oder sich die Werte auf die Lärmentwicklung am Abbrennort, an der nächsten Wohnbebauung oder gar an anderen Punkten der Stadt beziehen.

 

4. Ist ein vollständiges Verbot für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie Natur- und Landschaftsschutzgebieten außerhalb des 31.12. erlassen worden?

Ein solches Verbot ist nicht erlassen worden.

Für den Bereich der öffentlichen Park- und Grünanlagen obliegt dem Amt für Stadtgrün und Gewässer die Aufgabe, Genehmigungen zur Nutzung öffentlicher Grünflächen über den Gemeingebrauch hinaus, zum Beispiel für Veranstaltungen, zu erteilen. Insofern benötigt es hierfür keines Verbotes, da alle Nutzungen über den Gemeingebrauch hinaus bereits verboten sind und lediglich mittels Genehmigung erlaubt werden können. In Folge des Beschlusses vom 09.07.2020 wurde das Amt für Stadtgrün und Gewässer entsprechend informiert, um Feuerwerke über die Nutzungserlaubnis (hier keine Genehmigung für Feuerwerke als flächenverwaltendes Amt) zu beschränken.

Für den Bereich der Natur- und Landschaftsschutzgebiete wurde bereits in den Verwaltungsstandpunkten VII-A-00865-VSP-01 und VII-A-00865-NF-02-VSP-01 auf die rechtliche Lage eingegangen. Insofern wird hier auf diese beiden Verwaltungsstandpunkte verwiesen.

 

5. Wurde in Zusammenarbeit mit Stadtbezirksbeiräten und Ortschaftsräten eine Identifizierung von öffentlichen Plätzen vorgenommen, auf denen zu Silvester Feuerwerk eingesetzt werden soll?

In Folge des Beschlusses vom 09.07.2020 wurden die Polizeidirektion Leipzig, das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege, das Amt für Stadtgrün und Gewässer, das Amt für Umweltschutz, die Branddirektion und das Verkehrs- und Tiefbauamt befragt und gebeten, Kriterien zu übersenden, welche ein entsprechender öffentlicher Platz erfüllen müsste. In Folge dessen wurde ein entsprechender Kriterienkatalog erstellt. Dieser enthält die folgenden Kriterien:

- keine Kirchen, Krankenhäuser, Kinder- und Altersheime sowie besonders brandempfindliche Gebäude oder Anlagen in der unmittelbaren Nähe

- keine Eisenbahnanlagen, Flughäfen, Bundeswasserstraßen oder Seeschifffahrtsstraßen in der unmittelbaren Nähe

- möglichst nicht an einer hoch mit Luftschadstoffen belasteten Straße

- außerhalb naturschutzrechtlich geschützter Gebiete

- genügend freie Fläche, dass bei der zu erwartenden Personenzahl die Sicherheitsabstände entsprechend der Herstellerangaben eingehalten werden können und zu jeder Zeit Rettungskräfte Zugang zu dem Platz haben

- freier Himmel ohne überstehende Äste, Oberleitungen etc.

- umliegend eine weitgehend offene Bauweise, um eine gute Durchlüftung zu gewährleisten

- möglichst ohne direkt angrenzende Wohnbebauung

- der Platz muss eine gebundene Deckschicht besitzen, d. h. es sind nur Plätze in Pflasterbausweise bzw. asphaltierte Flächen geeignet

- nicht in dichtbesiedelten Gebieten

Das Büro für Ratsangelegenheiten wurde im November 2020 gebeten, an Hand des Kriterienkataloges die Stadtbezirksbeiräte und Ortschaftsräte zu beteiligen und diese entsprechende Vorschläge für Plätze übermitteln zu lassen. Diese sollten dann noch einmal konkret geprüft werden und in der Folge durch ein entsprechendes Beteiligungsverfahren durch die Stadtbezirksbeiräte und Ortschaftsräte bestätigt werden.

Vorschläge der Stadtbezirksbeiräte und Ortschaftsräte gingen bisher jedoch nicht ein.

 

6. In welcher Weise wurde die beauftragte Öffentlichkeitsarbeit, bspw. durch Auflage einer öffentlichen Informations- und Aufklärungskampagne zur Umsetzung der Maßnahmen und Sensibilisierung für die Gesundheits- und Sicherheitsproblematik umgesetzt?

Die entsprechende Öffentlichkeitsarbeit erfolgt bereits, wie auch in den Verwaltungsstandpunkten VII-A-00865-VSP-01 und VII-A-00865-NF-02-VSP-01 dargelegt, mittels eines Infoflyers, welcher durch das Amt für Umweltschutz herausgegeben wird. Auch auf dem Internetauftritt der Stadt Leipzig (https://www.leipzig.de/freizeit-kultur-und-tourismus/veranstaltungen-und termine/silvester/feuerwerk-muss-das-sein/) wird über die Risiken von Feuerwerken aufgeklärt.

 

7. Wie wird gewährleistet, dass alle rechtlichen Möglichkeiten des Brandschutzes, Denkmalschutzes und Naturschutzes genutzt werden, um dort wo es in Betracht kommt den Einsatz von Feuerwerkskörpern zu reduzieren?

Nach dem Eingang von Anträgen auf Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz sowie Anzeigen zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände nach § 23 Abs. 3 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz werden unter anderem die Branddirektion und das Amt für Umweltschutz über das beabsichtigte Abbrennen pyrotechnischer Erzeugnisse angehört. In diesem Zusammenhang haben die beteiligten Stellen die Möglichkeit Einwände zu übermitteln, welche dann in dem jeweiligen Einzelfall Beachtung finden.

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