Änderungsantrag zur Vorlage VII-DS-10136 „Übertragung von Ansätzen für Aufwendungen und Auszahlungen im Ergebnishaushalt aus dem Jahr 2023 nach 2024“

Beschlussvorschlag:

In Anlage 1 werden für folgende Maßnahmen entgegen des Verwaltungsvorschlages eine Übertragung von Mitteln vorgenommen:

  1. Budget 80_571_ZW ‚Gründungszentrum Nachhaltigkeit‘ – 150.000 €

Begründung: „Es handelt sich hier um Mittel für den Aufbau des Kooperationsmanagements. Das Projekt KlimaWerk, im Sinne des Betreibers des Innovationszentrums, konnte bis 2023 nicht begonnen werden. Diese Mittel sind zur Umsetzung des Haushaltsbeschlusses A 0025/21/22 "Klimawandel-Innovations-Hub" nach 2024 zu übertragen.“ (Zitat Vorlage)

  1. Budget 80_571_ZW ‚Unternehmensdienstleistungen‘ – 86.622,67 €

Begründung: „Grundlage ist der Beschluss „VII-A-01742 - Ein neuer Ort für Musik und Kreativität im Leipziger Süden“, der 300.000 € für die Erstellung notwendiger Gutachten und Planungsleistungen im B-Planverfahren vorsieht. Durch nicht vorhersehbare Verschiebungen innerhalb des Planverfahrens konnten Leistungen nicht wie angedacht erbracht und abgerechnet werden. Grund sind einerseits Differenzen zwischen den Clubs und den Anwohnern auf dem Areal. Andererseits haben die Clubs durch alternative Standorte eine Perspektive erhalten, die eine intensive Clubnutzung mit einer hohen Besucherzahl nicht zwingend benötigt. Daraus ergeben sich neue Nutzungsziele, die das Aufgaben- und Nutzungsspektrum für den B-Plan verändern. Die geänderten Nutzungsziele müssen in die Gutachten einfließen. Es war daher nicht zielführend an den bisherigen Aufgabenstellungen festzuhalten.
Das zuständige Stadtplanungsamt verfolgt mit den beauftragten Planern und Gutachtern das Ziel, die geänderten Nutzungsziele in den Vorentwurf zum B-Plan einfließen zu lassen. Die frühzeitige Beteiligung zum Vorentwurf soll im 1. Halbjahr 2024 erfolgen. Das Planverfahren besitzt eine enorme politische Brisanz. Zusätzlich ist die Sensibilität der Nutzergruppen enorm gewachsen. Das führt zum einem zu Verunsicherungen und zum anderen zu neuen Anforderungen. Es zeigt sich, dass die ursprüngliche Terminplanung nicht gehalten werden kann und die Terminschienen ständig angepasst werden müssen. Werden die beantragten Mittel nicht übertragen bzw. nicht zusätzlich bereitgestellt, ist das gesamte B-Planverfahren in Gefahr und somit auch die im Gebiet angestrebte städtebauliche Grundordnung. Eine Finanzierung, der durch die Verzögerung entstandenen Mehrausgaben in 2024 aus dem Budget der Wirtschaftsförderung ist nicht möglich.“ (Zitat Vorlage)

Die Ablehnungsgründe, wonach unter Berücksichtigung der Mindererträge im Budget 80_571_ZW in 2023 keine Mittel mehr zur Übertragung zur Verfügung stehen, kann nicht gefolgt werden, da dies kein Ausschlussgrund entsprechend SächsHHVO ist.

  1. Budget 66_54_ZW ‚Umsetzung Maßnahmen Stadtbezirksbeiräte‘ – 22.139,77 €

Begründung: „Die noch nicht verbrauchten Mittel in Höhe von 22.139,77 € werden im Haushaltsjahr 2024 zwingend benötigt zur Weiterfinanzierung der bereits begonnen Maßnahmen der Stadtbezirksbeiräte für Radbügel im Kreuzungsbereich Frommannstraße/Augustenstraße auf der Fläche eines Parkstandes gegenüber der Roßmarktstraße 37, im Kreuzungsbereich Bowmanstraße/Zschochersche Straße/Lionstraße,Kreuzung Cranachstraße/ Demmeringstraße (Nähe der Hausnr. 70) , auf der Fahrbahn in der Cichoriusstraße südlich der Kreuzung Schirmerstraße und für das Anbringen von zwei Hinweisschilder zum Seniorenbüro Nordwest sowie die Anordnung von 4 Baken auf der Sperrfläche. Im Haushaltsjahr 2023 wurden in Summe 56.032,00 € aus dem Stadtbeziksbeiratsbudget als Mehrausgabe in das Budget 66_54_ZW verschoben. Die genannten Maßnahmen konnten im Haushaltsjahr nicht vollständig umgesetzt werden. Deshalb beantragt das VTA die benötigten finanziellen Mittel zu übertragen, um die Umsetzung im Haushaltsjahr 2024 sicherzustellen zu können.
Die Deckung erfolgt aus dem Minderaufwand des IA 106654100040.“ (Zitat Vorlage)

Die Ablehnungsgründe, wonach unter Berufung auf § 6 der Haushaltssatzung 2021 nur Ansätze für Aufwendungen im Ergebnishaushalt zu übertragen sind, sofern diesen gemäß § 21 Absatz 3 SächsKomHVO zweckgebundene Erträge gegenüberstehen, kann nicht gefolgt werden, da eine solche Einschränkung mit Bezug auf § 21 Absatz 3 SächsKomHVO frei erfunden und stattdessen nirgends gesetzlich festgeschrieben ist.

§ 21 SächsKomHVO
Übertragbarkeit und Verfügbarkeit

(1) 1Die Ansätze für Auszahlungen und Einzahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bei Übertragung in Folgejahre bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. 2Ansätze für Investitionen, die für Auszahlungen von Sicherheitseinbehalten und von Honoraren für Grundleistungen von Architekten und Ingenieuren in Folgejahre übertragen werden, bleiben längstens fünf Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann, verfügbar.

(2) 1Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen eines Budgets können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden. 2Sie bleiben zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres verfügbar; bei Baumaßnahmen bleiben sie bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Baumaßnahme in ihren wesentlichen Teilen abgeschlossen wurde, verfügbar. 3Ansätze für Maßnahmen im Rahmen der laufenden Verwaltungstätigkeit, die für die Auszahlung von Sicherheitseinbehalten und von Honoraren für Grundleistungen von Architekten und Ingenieuren in Folgejahre übertragen werden, bleiben längstens fünf Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Maßnahme in ihren wesentlichen Teilen abgeschlossen wurde, verfügbar.

(3) Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die Ermächtigungen zur Leistung der entsprechenden Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigungen zur Leistung der entsprechenden Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung verfügbar.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn sie bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen, jedoch noch nicht geleistet worden sind.17

Zusätzlich werden folgende nicht zur Übertragung angemeldete Mittel übertragen:

  1. Aufgrund der verspäteten Umsetzung des Stadtratsbeschlusses nicht abgerufene Mittel in 2023 zur Förderung von Stipendien für Kunst und Kultur in Höhe von 250.000 €. Falls die Vergabe als Stipendien für dieses Jahr nicht mehr möglich sein sollte, werden diese Mittel für die finanzielle Unterlegung weiterer Stadtratsbeschlüsse genutzt: Atelierprogramm, Aufbau Kompetenzzentrum, Einführung Basisförderung. – 250.000 €

Begründung: Der Haushaltsbeschluss für 2023 und 2024 besagte, dass für die Ausreichung von Stipendien für Kunst und Kultur pro Jahr 250.000 € zur Verfügung gestellt werden. Im Jahr 2023 konnten keine Stipendien ausgereicht werden, da eine zuvor zu schaffende Personalstelle im Kulturamt mehr Zeit als gedacht beanspruchte. In Beantwortung einer Anfrage an den Oberbürgermeister teilte die Stadtverwaltung am 14. Juni 2023 mit, dass die Ausreichung der Mittel aus 2023 für das erste Halbjahr 2024 geplant sei. Ebenso bestätigte die Verwaltung, dass die Restsummen bei Nichtausreichung zusätzlich in 2024 ausgeschrieben und dann gemäß Antragslage ausgereicht werden, d.h. dann in Summe 500.000 €. https://ratsinformation.leipzig.de/allris_leipzig_public/vo020?VOLFDNR=2011762&refresh=false
Die Ausschreibung und Vergabe für die Stipendien erfolgte dann in 2024 lediglich über das 2024er Budget in Höhe von 250.000 €, zudem versäumte das Kulturamt die avisierte Mittelübertragung. Die Antragslage auf die Stipendien überstieg die verfügbaren finanziellen Mittel mit dem Faktor 20, sodass eine nachträgliche Ausreichung weiterer 25 Stipendien problemlos möglich wäre und vor allem dem damaligen Stadtratsbeschluss entspräche.

  1. Für Entsiegelung und Begrünung im Rahmen der vorzulegenden Fachförderrichtlinie - 300.000 €

Begründung: Der Stadtrat hat im Haushalt 2023/24 ein Förderprogramm von Maßnahmen zur Entsiegelung und ökologischen Aufwertung von (Innen-)Höfen, Vorgärten und sonstigen versiegelten Flächen in hitzebelasteten Stadtquartieren beauftragt und hierfür 300.000 EUR für 2024 in den Doppelhaushalt 2023/2024 eingestellt. Zuwendungsempfänger können sowohl Vermieter*innen als auch Einzelpersonen oder Mietergemeinschaften für niedrigschwellige Maßnahmen sein. Eine entsprechende Fachförderrichtlinie sollte dem Stadtrat bis Ende 2023 vorgelegt werden. Eine Anfrage vom Oktober 2023 zufolge soll das Förderprogramm für Maßnahmen zur Entsiegelung und ökologischen Aufwertung von Flächen mit der existierenden Gründach-Förderrichtlinie und den bestehenden Fördermaßnahmen zur Fassadenbegrünung verknüpft werden. Eine Umsetzung des Entsiegelungs-Förderprogramms ist für das Jahr 2024 geplant. Die erforderliche Fachförderrichtlinie sollte dem Stadtrat im II. Quartal 2024 zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Die zurückliegenden Starkregenereignisse und Hitzetage zeigen eindrücklich, dass konsequente Maßnahmen für Entsiegelung und Begrünung ergriffen werden müssen. Angesichts des hohen Bedarfs sind die Mittel in gleicher Höhe zu beantragen. Nicht verbrauchte Mittel sind analog zur Gründachförderung in städtische Maßnahmen zu investieren.

Beschluss der Ratsversammlung am 19. September 2024

Die Änderungsanträge (ÄA) wurden wie folgt abgestimmt und damit abgelehnt:

ÄA1: 21/34/7
ÄA2: 21/34/7
ÄA3: 29/32/0
ÄA4: 10/35/16
ÄA5: wurde zurückgezogen, weil Förderrichtlinie noch nicht da ist

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